EG 552/2009 – ISO-1811

Die EG Nr. 1907/2006 Verordnung der Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) regelt innerhalb der EU die Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse an Konsumenten und Händler.

In dem Fall von chirurgischen Implantaten, worunter Piercingschmuck jeglicher Art fällt, wird zusätzlich noch die Nickellässigkeit durch das ISO-1811 Prüfverfahren festgestellt, welches festlegt, wie hoch die Nickellässigkeit von metallischen Werkstoffen sein darf, die in direkten Kontakt mit offenen Wunden kommen, wie zum Beispiel nach dem Ohrloch stechen oder Werkstoffen die über langen Zeitraum an dem Körper getragen werden.

In dem Fall von Nickel, welches unter anderem in metallischem Piercingschmuck wie z. B. Titan oder Edelstahl (Chirurgenstahl) vorkommt, gelten bestimmte Regelungen, die unter anderem auch darüber bestimmen, ob ein Material als Erstschmuck oder auch Zweitschmuck verwendet werden darf.

In dem Fall von Metallen mit Nickelanteil oder Nickelverbindungen gilt grundsätzlich, das Nickel je nach Einsatz einen bestimmten Abgabewert an den Körper nicht überschreiten darf, damit der Piercingschmuck zum Einsatz kommen darf.

Die Abgabemenge von Nickel und Verbindungen wird in Mikrogramm oder auch millionstel Gramm angeben

Nickel darf nicht verwendet werden:

  1. in sämtlichen Stäben, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, außer wenn die Nickelabgabe aus solchen Stäben unter 0,2 μg/cm 2 /Woche liegt (Migrationslimit);
  2. in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen oder wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen,  0,5 μg/cm 2 /Woche übersteigt,
    1. Das sind Erzeugnisse, wie zum Beispiel:
      • Ohrringe bzw. Ohrstecker,
      • Halsketten, Armbänder und Ketten, Fußringe und Fingerringe (z. B. Hochzeitsringe/Trauringe, Taufringringe, etc.),
      • Armbanduhrgehäuse, Uhrarmbänder und Spanner,
      • Nietknöpfe, Spangen, Nieten, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen,
  3. in den in Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm 2 /Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Erzeugnisses nicht übersteigen.

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